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Für eine Region ohne Autobahn

Zukunft statt A46

Der Klimawandel zeigt immer deutlicher: Es wird Zeit für eine grundlegende Veränderung unserer Lebensweise. Das betrifft insbesondere auch den Bereich der Verkehrspolitik und Verkehrsplanung. Die jahrzehntelange einseitige Förderung des Straßenbaus und die dadurch bedingte Zunahme des Verkehrs tragen einen großen Teil zum Klimawandel bei.

Trotzdem halten Bund und Land auch 50 Jahre nach den ersten Planungen zum Bau der A46 von Hemer durch Menden bis nach Wickede/ Neheim an diesem ökologisch katastrophalen, verkehrspolitisch unsinnigen und wirtschaftspolitisch überflüssigen Projekt fest. Dagegen wehren sich immer mehr Menschen. Unterzeichnen Sie unsere Petition „Für eine Region ohne Autobahn A46“...

Erfahren Sie hier mehr über die guten Argumente gegen den Weiterbau für eine Region ohne Autobahn und unsere Gruppeninitiative.
 


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Pressemeldungen

Anspruch der Eltern auf Unterhalt*

Der Elternunterhalt – die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern gemäß §§ 1601 ff. BGB – beschränkt sich auf Fälle, in denen die Eltern außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und auf staatliche Hilfe angewiesen wären. Dies ist vor allem bei Unterbringung in einem Pflegeheim der Fall, wenn die Kosten durch Einkommen, Vermögen sowie Versicherungsleistungen der Eltern nicht gedeckt sind. Leistet der Sozialhilfeträger anstelle der Unterhaltspflichtigen, gehen die Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf ihn über (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Er kann sie dann gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend machen, sodass dieser den Elternunterhalt auf diesem Umweg leisten muss.

Elternunterhalt durch Leistungsfähigkeit begrenzt

Häufigster Streitpunkt beim Elternunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes: Ein Kind muss nur Elternunterhalt leisten, wenn es unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, wie Unterhalt für die eigenen Kinder und Ehepartner ohne ausreichendes Einkommen, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes zur Unterhaltsgewährung gegenüber den Eltern imstande ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Es muss eine Einschränkung der eigenen Lebensstellung kaum hinnehmen, um den Elternunterhalt erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für eine eigene Altersvorsorge und ein angemessenes Eigenheim.

Härtefälle

Der Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger kann als Härtefall gemäß § 91 Abs. 2 BSHG ausnahmsweise ausgeschlossen sein, etwa wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhaltsberechtigten bereits über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt hat oder er als Kind von dem Elternteil jede emotionale und materielle Zuwendung entbehren musste.

Schwiegerkindhaftung

Schwiegerkinder haften zwar grundsätzlich nicht unmittelbar für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern. Allerdings kann ihr Erwerbseinkommen, soweit es nicht für den Familienunterhalt benötigt wird, in Form der indirekten Schwiegerkindhaftung für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.

*Quelle: Haufe.

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